Gaststättenrecht: Bescheinigung - Erkenntnisstand
Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Auf Verlangen der Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Unterlagen:
Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Antragstellung folgende Dokumente mit sich geführt und auf Verlangen vorgelegt werden:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister



